Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf die Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Falle von Ausführungsgefahr einer spezifischen Beurteilung, indem nicht primär (wie bei den übrigen Haftgründen) auf die mutmassliche Strafe für allenfalls bereits verübte Delikte abzustellen, sondern eine Abwägung vorzunehmen ist zwischen den Rechtsgütern, die vom Beschwerdeführer bedroht werden und dem von ihm erlittenen Eingriff in die persönliche Freiheit (Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 E. 5.1).