5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die verfügte Haftdauer sei im Vergleich zur drohenden Strafe, insbesondere unter Berücksichtigung eines allfälligen Widerrufs, verhältnismässig. Der Beschwerdeführer solle unter diversen psychischen Erkrankungen leiden, weshalb nur eine psychiatrische Fachperson die konkrete Ausführungsgefahr einschätzen könne. Demzufolge sei ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Gefährlichkeitsgutachten werde schnellstmöglich – spätestens bis zum 14. März 2025 – erstellt.