Nach Ablauf dieser Frist müssten andere Massnahmen zum Zuge kommen. Demzufolge sei eine Untersuchungshaft von maximal zwei Monaten verhältnismässig. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Strafbefehlsempfehlung und Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die bei einer Drohung eine Mindeststrafe von 30 Tagessätzen vorsähen. Die vorliegenden Vorwürfe seien nicht besonders schwerwiegend. Es sei kaum denkbar, dass eine Strafe von über 90 Tagessätzen ausgesprochen werde. Angesichts der im Raum stehenden Drohungen sollte die Untersuchungshaft nicht mehr als zwei Drittel dieser potenziellen Strafe betragen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.