5.1.2. Der Beschwerdeführer rügt die verfügte Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten und macht geltend, diese sei auf höchstens zwei Monate zu beschränken. Das Bundesgericht habe in BGE 125 I 361 und im Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine rund zwei Monate dauernde Untersuchungshaft angesichts massiver ernstzunehmender Tötungsandrohungen nicht unverhältnismässig erscheine. Basierend darauf sei gemäss herrschender Lehre die Maximaldauer der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auf zwei Monate zu beschränken, soweit kein Deliktskonnex bestehe. Nach Ablauf dieser Frist müssten andere Massnahmen zum Zuge kommen.