5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, dem Beschwerdeführer würden mehrfache Drohungen gegenüber seiner Ehefrau vorgeworfen. Die beantragte Haftdauer sei im Vergleich zur drohenden Strafe – auch unter Berücksichtigung eines drohenden Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe – verhältnismässig.