Die Vorinstanz hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Gesamthaft ist ihre Begründung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterziehen konnte. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.