Entgegen seinen Darlegungen hat die Vorinstanz sich zur beantragten Haftdauer geäussert und diese im Vergleich zur drohenden Strafe als verhältnismässig erachtet (angefochtene Verfügung E. 3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Haft nicht nur mit der Ausführungsgefahr, sondern auch mit der Kollusionsgefahr und den diversen anstehenden Einvernahmen begründet wurde (angefochtene Verfügung E. 2.2 und 2.3). Damit wurden die Argumente des Beschwerdeführers in der Entscheidfindung genügend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.