Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass er anlässlich der Haftverhandlung vom 2. Januar 2025 ausgeführt hat, dass laut Bundesgericht die Haft wegen Ausführungsgefahr auf längstens 2 Monate zu beschränken sei und dass schleierhaft sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach 3 Monate Untersuchungshaft beantragt habe (act. 29). -6-