4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht sinngemäss vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Anlässlich der Haftverhandlung habe er ausgeführt, dass der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr eine Untersuchungshaft von längstens zwei Monaten zuliesse. Seine diesbezüglichen Ausführungen hätten keinen Eingang in die Begründung der Vorinstanz gefunden.