Ferner habe sich seine Verhaltensweise und Aggressivität anlässlich der Festnahmeeröffnung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mehrere psychische Leiden und es sei nicht einschätzbar, wie er reagiere, wenn er in Freiheit entlassen werde. 3.2. Die vorstehenden Ausführungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.