Überdies bejahte die Vorinstanz auch eine akute Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe insbesondere gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen. Laut dieser sei er ihr gegenüber bereits mehrfach gewalttätig geworden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem am 1. Oktober 2024 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes und der Ehefrau rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer scheine seine unbändige Wut nicht im Griff zu haben. Ferner habe sich seine Verhaltensweise und Aggressivität anlässlich der Festnahmeeröffnung gezeigt.