Die Vorinstanz bejahte sodann den besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, ihre beiden Freundinnen sowie allenfalls seine Kinder seien parteiöffentlich zu ihren Feststellungen und den Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers zu befragen. Die parteiöffentlichen Einvernahmen seien vor einer Beeinflussung durch ihn zu schützen. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht in der Lage, den Kontakt zur Ehefrau zu unterlassen, er rufe diese teilweise bis zu zwanzig Mal -5-