3. 3.1. Die Vorinstanz hielt betreffend den dringenden Tatverdacht fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 29. und 30. Dezember 2024 ausgesagt, dass sie seit Mai 2024 getrennt lebten. Seither sei es zu mehrfachen Telefonaten gekommen; teilweise habe er sie bis zu zwanzig Mal am Tag angerufen. Der Beschwerdeführer habe ihr am 6. oder 8. Oktober 2024 telefonisch ein Massaker angedroht. Zudem habe er zur gemeinsamen Tochter gesagt, er werde eine Grube bauen und alle hineinfallen lassen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr kontrollieren, wenn er wütend sei. Aktuell sei er sehr wütend und sie bezweifle, dass er seine Medikamente nehme.