" 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 2. Es sei die Dauer der Untersuchungshaft auf längstens zwei Monate zu beschränken. 3. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: