" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen für drei Monate, mithin bis am 28. März 2025, in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. Januar 2025 in begründeter Form zugestellte Verfügung am 15. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3-