2. 2.1. Am 31. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 28. März 2025. 2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 2. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes: " 1. Der Haftantrag der Antragstellerin sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei ein Kontaktverbot zu erlassen. 3. Subeventualiter sei das Kontaktverbot mit einem Rayonverbot zu ergänzen." 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 2. Januar 2025 wie folgt: