Sobald zumindest fraglich ist, ob der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wurde, ist diese Frage dem Sachgericht zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.3). Ob überdies eine Sachverständigenexpertise erforderlich ist, wird die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ebenfalls im Rahmen ihrer Neubeurteilung zu prüfen haben.