Verhalten seitens des Beschuldigten kann auf eine Anklage verzichtet werden. Liegen Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten als möglicher (Mit-)Verantwortlicher vor, wird sich die Frage nach der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs stellen. Auf die Erhebung einer Anklage ist nur zu verzichten, wenn eine abweichende Würdigung durch das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sobald zumindest fraglich ist, ob der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wurde, ist diese Frage dem Sachgericht zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.3).