Mit der angegebenen Begründung hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Verfahrenseinstellung somit nicht verfügen dürfen. Vielmehr bedarf die Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung der Klärung in einer ordentlichen Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird somit in der vorliegenden Angelegenheit weitere Abklärungen tätigen müssen. Erst nach Vorliegen der weiteren Untersuchungsergebnisse ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist. Bei offensichtlich fehlenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges - 23 -