5.3. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist somit hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten unvollständig. Auch ist das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgestellte Selbstverschulden des Beschwerdeführers nicht geeignet, jegliches allfällig unfallkausale Fehlverhalten des Beschuldigten als Unfallursache in den Hintergrund zu drängen bzw. die Adäquanz eines allfälligen Verschuldens des Beschuldigten zu unterbrechen.