5.2.4. Die ihm obliegenden Sicherheitsvorschriften musste der Beschuldigte auch bei einem allfälligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers durchsetzen. Die Möglichkeit eines solchen Fehlverhaltens hat er bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Ladefläche des Sattelschleppers verblieb, ist keiner, mit dem der Beschuldigte im Sinne eines die Kausalität unterbrechenden Eigenverschuldens schlichtweg nicht rechnen musste.