Gemäss der lebenswichtigen SUVA-Regel 6 hätte er als Vorgesetzter den Mitarbeitenden geeignete Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen müssen bzw. wäre er für eine klare und deutliche Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden verantwortlich gewesen. Dem Beschuldigten hätten schliesslich auch wegen seiner Verantwortung für die Baustelle als Bauführer die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Kranverordnung bekannt sein müssen (Betrieb des Krans in sicherem Zustand). Möglicherweise hat somit der Beschuldigte durch sein Verhalten die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. - 22 -