So wäre einerseits fraglich, ob und wieweit die D._____ AG bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an den Beschuldigten als Polier bzw. Bauführer delegiert hätte (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 5 BauAV) oder ob hinsichtlich der Zusammenarbeit mehrerer Betriebe Absprachen getroffen worden wären (vgl. Art. 9 VUV). Wie weit der Aufgaben- und somit der Verantwortungsbereich reicht, bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile des Bundesgerichts 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen).