Auch wenn das Verhalten des Mitbeschuldigten als Kranführer (Heben ohne Zeichen) dem Beschuldigten nicht anzulasten wäre, würde sich die Frage nach einer Verantwortung seinerseits stellen. So wäre einerseits fraglich, ob und wieweit die D._____ AG bestimmte Aufgaben auch im Bereich Arbeitssicherheit an den Beschuldigten als Polier bzw. Bauführer delegiert hätte (vgl. Art. 7 VUV, Art. 7 ArGV 3 und Art. 5 BauAV) oder ob hinsichtlich der Zusammenarbeit mehrerer Betriebe Absprachen getroffen worden wären (vgl. Art. 9 VUV).