der fehlenden Kommunikation mit dem Kranführer erahnen können und hätte den Beschwerdeführer auf die fehlende vorgeschriebene Zeichengebung aufmerksam machen müssen. Auch wenn das Verhalten des Mitbeschuldigten als Kranführer (Heben ohne Zeichen) dem Beschuldigten nicht anzulasten wäre, würde sich die Frage nach einer Verantwortung seinerseits stellen.