Fragen 1 und 3), obschon dies grundsätzlich von einem 90-Grad-Winkel aus in zwei, drei Meter Entfernung möglich wäre. Der Beschwerdeführer gab an, der Beschuldigte habe seiner Meinung nach nicht gesehen, was passiert sei auf dem Lastwagen (Einvernahme des Beschwerdeführers - 21 - vom 18. Februar 2025, Frage 13). Es liegt bezüglich der Zeichengebung ein unklarer Sachverhalt vor.