Der Beschuldigte könnte einen Grundsatz der lebenswichtigen SUVA-Re- gel 1, 6 oder 8 verletzt haben bzw. möglicherweise hat er dadurch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. 5.2.3.2. 5.2.3.2.1. Für den Hebevorgang stellt sich insbesondere auch die Frage, ob klar und deutlich kommuniziert worden ist bzw. ob der Beschwerdeführer das Handzeichen gegeben hat.