Möglicherweise hat der Beschuldigte vor der Lasthebung nicht den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger (korrekt) ermittelt bzw. dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger ermitteln (lebenswichtige SUVA-Regel 1). Die Last war 2–2.5 Tonnen (vgl. Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 14) bzw. allenfalls gar 2.935 Tonnen schwer (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 36). Der alten SUVA-Instruktionsanleitung "Anschlagen von Lasten" zufolge behandelte die Lerneinheit lediglich den Transport von üblichen Lasten bis max. 2 Tonnen.