Fraglich ist, ob der Beschuldigte angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers als Anschläger darauf vertraute bzw. vertrauen durfte, dass dieser die Last (nach dem doppelten Schnüren) richtig angeschlagen hatte oder die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt bzw. sich einer Gefahr des Transports im Klaren war. Möglicherweise hat der Beschuldigte vor der Lasthebung nicht den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger (korrekt) ermittelt bzw. dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte den Schwerpunkt und das Gewicht der Eisenträger ermitteln (lebenswichtige SUVA-Regel 1).