Entsprechend wies der Beschuldigte den Beschwerdeführer darauf hin, die Last vorschriftsgemäss bzw. doppelt zu schnüren, nachdem er vom Mitbeschuldigten auf das nicht richtige Anschlagen aufmerksam gemacht worden war (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 9, 10, 42; Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 1). Er sagte ihm, dass dies seine Pflicht sei, nachdem der Beschwerdeführer ein wenig ausgerufen und nach dem Grund dafür gefragt habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 1).