Gemäss Art. 11 VUV war der Beschuldigte verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen. Weiter hatte er Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, sogleich zu beseitigen oder dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.