Dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls unter Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht die Kette nicht zentral montiert und herumliegendes Material nicht weggeräumt hat sowie auf der Ladefläche des Sattelanhängers verblieben ist, vermag den Beschuldigten mutmasslich nicht zu exkulpieren, wie sich aus dem Folgenden ergibt.