Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 5, 17 f., 20, 24 f., 50 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Fragen 2, 4–9, 11–14, 22, 25–27, 62, 69, 71, 84, 87) für die Sicherheit auf der Baustelle ganz grundsätzlich verantwortlich (vgl. Beschwerde S. 5). Er war für etwas mehr als 20 Personen auf der Baustelle verantwortlich (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Frage 42). Der Mitbeschuldigte war zum Unfallzeitpunkt knapp drei Jahre Kranführer von ihm (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Februar 2025, Rechtsbelehrung).