5.2.2. Im vorliegenden Fall wirkten unstreitig Mitarbeitende mehrerer Betriebe zusammen. So arbeiteten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte (Kranführer) für die D._____ AG (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025, S. 1 f.) und der Beschwerdeführer als Chauffeur bereits mehr als ein Jahr für eine andere Firma (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025, Frage 60). Der Beschuldigte war als für die Baustelle verantwortlicher Polier bzw. Bauführer (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2025, S. 5; Beschwerde S. 5; Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 18. Februar 2025, Fragen 1, 5, 17 f., 20, 24 f., 50 f.;