Bei vertikaler Arbeitsteilung wird für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes vorausgesetzt, dass der Vorgesetzte eine qualifizierte Hilfsperson auswählt, dieser die notwendigen Instruktionen erteilt und sie genügend überwacht. Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen.