Kranverordnung ("Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die für die Bedienung des benützten Kranes ausgebildet sind"; vgl. dazu EKAS Richtlinie Nr. 6510 zur Ausbildung für das Bedienen von Fahrzeug und Turmdrehkranen vom 17. Oktober 2023) und Art. 6 Abs. 3 Kranverordnung ("Personen, die Lasten anschlagen, sind für diese Arbeit auszubilden") angepasst (vgl. Ziff. I der Verordnung vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 [AS 2023 343]).