Die SUVA stuft das Anschlagen von Lasten an Kranen, die der Kranverordnung unterstehen, seit 1. Januar 2022 als Arbeit mit besonderen Gefahren im Sinne von Art. 82a UVG in Verbindung mit Art. 8 VUV ein. Es darf nur noch von ausgebildeten Personen durchgeführt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV; Factsheet der SUVA, "Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen", Publikationsnummer 33099.d; vgl. auch SUVA-Web- seite "Anschlagen von Lasten: Glück ist keine Option"). Entsprechend wurden Art. 5 Abs. 1 lit. c Kranverordnung ("Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die für die Bedienung des benützten Kranes ausgebildet sind";