Bei der Arbeit mit Kranen sind Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung). Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranen gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 lit. a Kranverordnung). Die Aufgabe der Hebearbeiten mit einem Kranen ist an jene Person gebunden, die den entsprechenden Kranführerausweis besitzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Kranverordnung).