4.3. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.2). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 18. Juni 2021 (Bauarbeitenverordnung, BauAV;