Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst sehr wohl gewusst habe, dass er einzig mit dem Kranführer kommunizieren müsse und er allein für die Kommunikation mit ihm verantwortlich sei. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau werde bestritten. Das Untersuchungsergebnis habe unzweifelhaft gezeigt, dass die Beschuldigten sich korrekt verhalten hätten, während dem Beschwerdeführer gravierende Missachtungen der SUVA-Sicherheitsvorschriften und mithin ein Selbstverschulden an der erlittenen Verletzung vorzuwerfen seien.