Wortlaut und Illustration der SUVA- Regel 7 lasse keine Fragen offen, dass es ein Handzeichen gegenüber dem Kranführer brauche. Selbiges gelte für die SUVA-Regel 8. Unhaltbar sei sodann die Ansicht des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe durch sein pflichtgemässes Einschreiten (richtiges Befestigen der Last) einen unklaren Zustand geschaffen. Bereits in der Beschwerdeantwort sei aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer für die Wahl der Kommunikation selbst verantwortlich sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst sehr wohl gewusst habe, dass er einzig mit dem Kranführer kommunizieren müsse und er allein für die Kommunikation mit ihm verantwortlich sei.