cher sich ganz erheblich auf die Kommunikation im Rahmen des Abladevorgangs ausgewirkt und schliesslich zum Unfall geführt habe. Es sei sodann unverständlich, weshalb der Beschuldigte aufgrund seines Standorts das angebliche Handzeichen hätte klar und genau wahrnehmen können. Für den Beschwerdeführer habe der Beschuldigte den Eindruck erweckt, er sei nach wie vor seine Ansprechperson für den Ladevorgang. Diese - 10 -