Es bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und Mitbeschuldigten, welche behaupteten, der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten das Handzeichen für das rasche Hochheben der Last erteilt und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein Handzeichen gegeben, sondern dem Mitbeschuldigten gesagt habe "machsch langsam hoch". Der Beschuldigte habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er fortan direkt per Handzeichen mit dem Kranführer kommunizieren solle. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen davon ausgegangen, dass er mit dem Beschuldigten kommunizieren solle. Damit sei ein unklarer Zustand geschaffen worden, wel-