Nach dem Untersuchungsergebnis dürfte klar sein, wer gegen die einschlägigen SUVA-Regeln verstossen habe und welches Verhalten für welche Folgen kausal gewesen sei. Der Beschwerdeführer substantiiere nicht, inwiefern das Verhalten des Kranführers strafrechtlich relevant sein sollte und welches (genaue/konkrete) Verhalten einer Würdigung durch ein Sachverständigengutachten unterzogen werden sollte, und er bleibe vage, wenn er letztlich nur die Vermutung äussere, die Kommunikation zwischen Kranführer und dem Polier sei "mangelhaft" gewesen.