Das Anschlagen von Lasten sei einzig Sache zwischen dem Anschläger und dem Kranführer. Inwiefern hier dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre, werde in der Beschwerde mit keinem Wort substantiiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Sachverständigengutachten hier den Sachverhalt erhellen sollte. Unfallkausal seien Umstände gewesen, die allein der Beschwerdeführer zu verantworten habe (Mitführen und Nichtentfernen von weiterem Material, Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes bzw. Verbleiben auf der Ladefläche, Kette nicht zentriert angebracht).