Es sei und könne nicht der Fall sein, dass für diesen Standardvorgang jedes Mal der Polier auf den Plan gerufen werde. Der Beschuldigte sei einzig in den Vorgang involviert worden, weil er vom Mitbeschuldigten per Funk informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer die Last falsch angehängt habe (nur einmal geschnürt). Aus diesem pflichtgemässen Einschreiten des Beschuldigten könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass fortan die Kommunikation des Anhebens an sich über den Beschuldigten laufen werde. Das Anschlagen von Lasten sei einzig Sache zwischen dem Anschläger und dem Kranführer.