erstellen lassen. Ein mündlicher Befehl an den Beschuldigten "machsch langsam hoch" wäre ohnehin an den falschen Adressaten gerichtet gewesen. Den Befehl "Last hoch" habe die anhebende (recte: anschlagende) Person dem Kranführer zu erteilen, nicht dem Polier. Der Beschwerdeführer habe sich nicht entsprechend den Instruktionsschritten verhalten, wenn er behaupte, er hätte dem Beschuldigten dreimal "warte, warte, warte" zugerufen, was bestritten werde. Ebenfalls bestritten werde, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten den Befehl nicht per Handzeichen erteilt habe.