Im Übrigen vertrete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ansicht, dass die vorliegende Konstellation weitgehend mit jener Konstellation vergleichbar sei, wie sie dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. Juni 2022 (SBK.2022.37) zugrunde gelegen habe. In beiden Fällen habe sich die verunfallte Person im Wissen um die bestehenden Risiken in die Gefahrenzone begeben bzw. sei in ihr verblieben. Die Verantwortung dafür könne nicht auf Drittpersonen abgeschoben werden.