Indessen sei die Last weder langsam angehoben noch wenige Zentimeter über dem Boden belassen worden, was ihn jeglicher Möglichkeiten beraubt habe, dafür zu sorgen, dass die Last nicht habe kippen können. Die mangelhafte Kommunikation stelle eine Verletzung der SUVA-Regeln dar. Die Voraussetzungen für die Bejahung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (gemäss BGE 131 V 1, E. 3.2) seien nicht gegeben, da er ab dem Moment, als er dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass die Last angehoben werden -7-