Die Kommunikation könne mittels Handzeichen oder Funkgeräten stattfinden. Der Beschwerdeführer habe – nachdem der Beschuldigte ihn angewiesen habe, die Last doppelt anzuschlagen – nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Kommunikation mit dem Kranführer per Funk über den Beschuldigten erfolgen sollte und habe diesem mitgeteilt, die Last solle langsam angehoben werden. Damit habe der Beschwerdeführer Schritt 7 der SUVA-Regeln gemeint. Indessen sei die Last weder langsam angehoben noch wenige Zentimeter über dem Boden belassen worden, was ihn jeglicher Möglichkeiten beraubt habe, dafür zu sorgen, dass die Last nicht habe kippen können.